ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Allgemeines

1.1 Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der „MARKENFREUNDE Thomas Schuller“ (im Folgenden „Agentur“) gelten ausschließlich diese ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen anwendbar (B2B).

1.2 Von diesen ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


2. Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote der Agentur sind freibleibend, ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung bzw. Erteilung eines Auftrages zu verstehen. Der Kunde ist an seinen Auftrag (= Vertragsangebot) vier Wochen ab Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.


3. Leistung und Honorar

3.1 Der Honoraranspruch der Agentur richtet sich nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Teilleistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.

3.2 Kontakt/Beratungsgespräche, die nicht unmittelbar zu einem Auftrag führen, oder deren Aufwand deutlich über dem erzielbaren Agenturhonorar liegt, werden gesondert nach Stundensatz abgerechnet.

3.3 Atelier- bzw. Grafikleistungen, (im Speziellen Layout / Creation / Reinzeichnung / Grafik / Design von Basiskonzepten über Detailausarbeitungen / Bildbearbeitung / Retusche bis zur Reinzeichnung – also Gestaltungen und Ausarbeitungen), so wie Textierungen werden gesondert nach Vereinbarung in Rechnung gestellt.

3.4 Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

3.5 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur veranschlagten Kosten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt.

3.6 Für alle beauftragten Arbeiten der Agentur, die nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur unterbleiben, gebührt der Agentur die vereinbarte Vergütung, wobei die Anrechnung nach § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu halten. Mit Bezahlung der Vergütung im Fall der Ausführungsvereitelung erwirbt der Kunde an den bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.


4. Präsentationen

4.1 Für die Vorbereitung und Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation (jedenfalls ein Stundensatz von netto € 200,00) sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – zur Gänze oder teilweise weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

4.2 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

4.3 Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen, Ideen, Entwürfen, Maßnahmen und Konzepten, oder Teilen daraus, an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung und Verwendung, auf welche Weise und in welcher Form auch immer, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht gestattet.


5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

5.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, Texte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Sofern nicht anders festgehalten oder eingegrenzt, gehen die Copyrights von Logos /Firmenzeichen und Firmen-CDs zeitlich unabhängig für das jeweilige Nutzungsgebiet an den Kunden über.

5.2 Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

5.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

5.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

Bei Zustimmung stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.


6. Kennzeichnung

6.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
6.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).


7. Genehmigung

7.1 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Texte,Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

7.2 Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.


8. Mitwirkungspflichten / Termine

8.1 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig die Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistungen der Agentur erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung der Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen/unvollständigen/oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Darüber hinaus ist die Agentur auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde seinen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erforderlichen Mitwirkungspflichten - trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist – nicht nachkommt. Auch in diesem Fall gebührt der Agentur die vereinbarte Vergütung, wobei die Anrechnung nach § 1168 ABGB ausgeschlossen wird.

8.2 Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.


9. Zahlung

9.1 Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren und die vereinbarten Rechte an Leistungen der Agentur bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur, bzw. gehen erst mit Zahlung an den Kunden über.

9.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


10. Gewährleistung und Schadenersatz

10.1 Der Kunde hat allfällige behauptete Mängel innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich mit genauer Beschreibung des Problems zu rügen.
Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Fehler wird keine Gewähr geleistet. Weiters ist ein Mangel auch dann nicht von der Agentur zu vertreten, wenn er auf die vom Kunden vorgegebene Aufgabenstellung oder dessen unzureichende oder fehlerhafte Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist.

10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrügen steht dem Kunden primär das Recht auf Verbesserung zu. Die Mängel werden von der Agentur in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
Der Kunde kann Wandlung des Vertrages oder Minderung des Entgelts nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Verbesserung des Mangels trotz einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 30 Tagen endgültig fehlschlägt.

10.3 Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt ist auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung vom Kunden zu beweisen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Beendigung der Leistungserbringung.

10.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen.

10.5 Schadenersatzansprüche des Kunden sind binnen 12 Monate ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers geltend zu machen.

10.6 Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

Der Kunde garantiert vielmehr und hält die Agentur schad- und klaglos, dass der Kunde über die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen (insbesondere Fotos, Grafiken, Schriftzüge, Logos, Zeitschriften, Broschüren, sonstige Druckwerke, etc.) ohne Eingriff in fremde Rechte uneingeschränkt verfügungs- und bearbeitungsberechtigt ist und über die uneingeschränkten Werknutzungs-, Vervielfältigungs- und Bildrechte verfügt.


11. Haftung

11.1 Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der datenschutz- , kennzeichen-, urheber- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (insbesondere der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.

11.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, und die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Agentur verursacht wurden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

11.3 Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.


12. Anzuwendendes Recht

12.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

13.2 Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht, anzurufen.


MARKENFREUNDE

Thomas Schuller
Schauersberg Au 49
4600 Thalheim bei Wels